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Rechtsgebiet
Forderungsinkasso
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10.04.2009
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Nicht nur in wirtschaftlich schlechten Zeiten machen unseren Mandanten die Außenstände säumiger Schuldnern zu schaffen. Dies kann für den einzelnen Gläubiger soweit gehen, dass er selber in wirtschaftliche Not gerät. Hier empfiehlt es sich auf anwaltliche Hilfe zurückzugreifen, um die Forderungen außergerichtlich, wie auch gerichtlich beizutreiben. Eine persönliche und auf jeden Einzelfall ausgelegte Betreuung ist Voraussetzung für eine effektive Durchsetzung der Ansprüche. Nach einer individuellen Bearatung erfolgt in geeigneten Fällen ein außergerichtliches - mit dem nötigen Druck durch letzte Fristsetzung versehenes - Aufforderungsschreiben an den Schuldner. Hierbei werden dem Schuldner auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten auferlegt, die er schuldet, wenn er sich bei Beauftragung des Anwalts bereits mit der Zahlung in Verzug befindet. Sollte bereits bei Beauftragung feststehen, dass der Schuldner außergerichtlich keine Zahlungen leistet, wird die Forderung auch sofort gerichtlich, durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder Klageerhebung, verfolgt. Zahlt der Schuldner auf die außergerichtliche Aufforderung nicht, wird die Forderung ebenfalls bis zum Erhalt eines vollstreckbaren Titels, wie Urteil oder Vollstreckungsbescheid, weiter verfolgt. Sollte der Schuldner dann immer noch keine Zahlungen leisten, wird die Zwangsvollstreckung betrieben. Gleichzeitig wird, zumindest bei Privatpersonen, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt und für den Fall, dass der Schuldner diese nicht abgibt, verbunden mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner. Insbesondere bei Gewerbetreibenden und Firmen kann der Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht auch auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lauten. Es gilt also den Schuldner im Rahmen der verschiedenen gesetzlichen Möglichkeiten unter Druck zu setzen, bis dieser die Zahlung bewirkt. Selbst bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann der Verlust der Forderung durch Restschuldbefreiung in bestimmten Fällen vermieden werden. |
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